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kurze Wege zum Ziel
Ihre Grundlage Dokumentation
Grundlage ist die Dokumentation der jeweiligen Therapie
Jedes Heilverfahren wird genau erfasst. Dazu ist der Zahnarzt gesetzlich verpflichtet. Die Dokumentation dient der Praxis als Nachweis der erbrachten Therapie. Der Bericht der Behandlung unterliegt einheitlichen Vorschriften und Angaben, an die sich jeder Arzt in der Zahnmedizin halten muss.
Privat oder Kasse
Privatpatient oder Kassenpatient?
Bevor es also zu einer Abrechnung der Zahnarztpraxis kommen kann, stellt sich die Frage, wie der Patient versichert ist. Kassenpatienten werden nach dem „Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen“ – kurz BEMA abgerechnet. Die einzelnen Leistungen der zahnmedizinischen Versorgung werden innerhalb der BEMA mit einer Art Punktesystem bemessen. Für jede Position, beispielsweise „Zahnersatz„, gibt es eine Gebührennummer mit einer bestimmten Punktzahl. Das Honorar errechnet sich aus der Multiplikation mit dem sogenannten Punktwert.
Priv. Abrechnungstelle
Warum Rechnungen an Privatpatienten oft von externen Abrechnungsstellen kommen
Je nach Patienten gilt es also zu entscheiden, ob ein Ausgleich nach BEMA oder GOZ erfolgt. Die unterschiedlichen Systeme aber auch die Abrechnung an sich, erfordern vom Arzt und seinen Praxismitarbeitern eine Menge Verwaltungsaufwand. Der Zahnarzt möchte in erster Linie seinen Beruf ausüben und für den Patienten da sein. Hier können externe Abrechnungsdienstleister helfen, dem Zahnarzt die Abrechnung zu erleichtern, indem sie für ihn das Factoring übernehmen.
Warum und mehr
Das individuelle Heilverfahren ist beendet, die Versorgung des Patienten ist abgeschlossen. Doch was passiert dann? Wie rechnet die Praxis korrekt ab? Wie werden die Behandlungen in Leistungen und anschließend in der Abrechnung definiert? In der Zahnmedizin Abrechnungen fehlerfrei ausstellen, erfordert umfangreiches Fachwissen zur korrekten Vergütung, welches sich in einer Fortbildung angeeignet werden muss.
Grundlage ist die Dokumentation der jeweiligen Therapie
Jedes Heilverfahren wird genau erfasst. Dazu ist der Zahnarzt gesetzlich verpflichtet. Die Dokumentation dient der Praxis als Nachweis der erbrachten Therapie. Der Bericht der Behandlung unterliegt einheitlichen Vorschriften und Angaben, an die sich jeder Arzt in der Zahnmedizin halten muss.
Privatpatient oder Kassenpatient?
Bevor es also zu einer Abrechnung der Zahnarztpraxis kommen kann, stellt sich die Frage, wie der Patient versichert ist. Kassenpatienten werden nach dem „Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen“ – kurz BEMA abgerechnet. Die einzelnen Leistungen der zahnmedizinischen Versorgung werden innerhalb der BEMA mit einer Art Punktesystem bemessen. Für jede Position, beispielsweise „Zahnersatz„, gibt es eine Gebührennummer mit einer bestimmten Punktzahl. Das Honorar errechnet sich aus der Multiplikation mit dem sogenannten Punktwert.
Bei Kassenpatienten wird über die KZV abgerechnet
In der Regel gibt es einen/eine Praxismitarbeiter/in, der/die mithilfe einer Software die Leistungen auf Grundlage der BEMA zusammenstellt. Spezielle Fortbildungen zum/zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten/tin schulen und beraten
den/die Mitarbeiter/in entsprechend. Im Anschluss werden die Daten an die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) zur Prüfung eingereicht. Die KZV rechnet dann mit den einzelnen Krankenkassen ab und begleicht wiederum dem Zahnmediziner die erbrachte Leistung.
Kassenpatienten wählen für Ihre Behandlung häufig Zusatzleistungen und Heilverfahren, die nicht oder nur zum Teil mit den privaten Kassen abzurechnen sind. Darüber wird der Patient im Vorfeld aufgeklärt und es erfolgt eine Beratung zu all seinen Fragen. Die zahnärztliche Abrechnung erfolgt dann nach dem System für Privatpatienten – der „Gebührenordnung für Zahnärzte“ kurz GOZ – für den Teil, der nicht durch die Krankenkassen gedeckt wird.
Privatpatienten werden nach einem anderen System abgerechnet
Wir haben gelernt, dass gesetzlich versicherte Patienten nach BEMA abgerechnet werden. Für Privatpatienten hingegen gilt die „Gebührenordnung für Zahnärzte“ kurz GOZ. Zu unterscheiden ist hier noch die „Gebührenordnung für Ärzte“ kurz GOÄ. Der Zahnmediziner darf immer dann in die GOÄ wechseln, wenn er medizinische Versorgungen durchführt, zu denen innerhalb der GOZ keine Gebührenansätze vorliegen. In der Rechnung des Privatpatienten werden alle erbrachten Leistungen aus der Dokumentation aufgeführt. Es gibt Zahnärzte die eigenständig nach GOZ abrechnen aber auch viele, die mit externen Abrechnungsgesellschaften zusammenarbeiten.
Warum Rechnungen an Privatpatienten oft von externen Abrechnungsstellen kommen
Je nach Patienten gilt es also zu entscheiden, ob ein Ausgleich nach BEMA oder GOZ erfolgt. Die unterschiedlichen Systeme aber auch die Abrechnung an sich, erfordern vom Arzt und seinen Praxismitarbeitern eine Menge Verwaltungsaufwand. Der Zahnarzt möchte in erster Linie seinen Beruf ausüben und für den Patienten da sein. Hier können externe Abrechnungsdienstleister helfen, dem Zahnarzt die Abrechnung zu erleichtern, indem sie für ihn das Factoring übernehmen.
Die Vorteile von externen Abrechnungsstellen
Es gibt einige Punkte, die für einen externen Abrechnungsdienstleister sprechen. So schützt dieser zum Beispiel vor Forderungsausfällen und hat ein durchdachtes System, von dem der Zahnmediziner profitieren kann. Zusätzlich gibt es oft noch Angebote im Bereich Beratung und Fortbildung. Im Fall von aufkommenden Fragen rund um Fachwissen zur GOZ/GOÄ stehen oft ausgebildete Mitarbeiter per E-Mail und Telefonnummer zum beratenden Kontakt zur Verfügung.
Doch auch für Patienten gibt es Vorteile: Viele Abrechnungsdienstleister bieten zum Beispiel Ratenzahlungen und spezielle Patientenportale auf der Startseite ihrer Homepage an, die zusätzlichen Service rund um die Rechnung bieten.
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